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Keine Haftung bei Sammeltransport in Firmen-PKWKeine Haftung bei einem vom AG durchgeführten SammeltransportZurück zur Übersicht Erleidet ein Arbeitnehmer einen Unfall mit Personenschaden auf einem vom Arbeitgeber mit einem Betriebsfahrzeug und einem vom Betrieb gestellten Fahrer durchgeführten Transport von der Wohnung zu einer Baustelle, ist die Haftung des Fahrers und des Arbeitgebers nach §§ 104 Abs. 1, 105 SGB VII ausgeschlossen. Das entschied das Bundesarbeitsgericht am 30.10.2003. Das Gericht wies darauf hin, dass ein Arbeitnehmer gegen seine Kollegen nur dann Anspruch auf Schadenersatz und Schmerzensgeld hat, wenn er außerhalb betrieblicher Tätigkeit unter solchen Umständen geschädigt wird, die ihn auch als Normalverkehrsteilnehmer hätten treffen können. Ein Betriebsweg von der Wohnung zur Baustelle ist aber ein Weg, der in Ausübung der Tätigkeit, die bei der Berufsgenossenschaft unfallversichert ist. Der Unfall, der sich bei einem vom Arbeitgeber durchgeführten Sammeltransport von Arbeitnehmern mittels eines betriebseigenen Fahrzeuges und eines vom Betrieb eingesetzten Fahrers von der Wohnung zu einer Baustelle ereignet, ist ein Arbeitsunfall im Sinne des Gesetzes. Somit hat der geschädigte Arbeitnehmer keinen Schadenersatz- oder Schmerzensgeldanspruch gegen seinen Kollegen, der das Fahrzeug fuhr und den Verkehrsunfall verursachte sondern nur gegen die Berufsgenossenschaft. Sinn und Zweck dieser Regelung ist, dass der geschädigte Arbeitnehmer einen solventen Partner hat, gegen den er seine Ansprüche geltend machen kann. Dies ist bei einem Kollegen oft nicht der Fall, da grad bei schweren Unfällen die Durchsetzung der Ansprüche oft wegen mangelnder Leistungsfähigkeit des Fahrers nicht realisiert werden können. Die Haftpflichtversicherung des Kfz tritt auch nicht ein, da diese nur Schäden an anderen Fahrzeugen und deren Insassen reguliert, aber nicht Schäden an den Insassen des verunglückten Fahrzeugs selbst. Im übrigen, so das Bundesarbeitsgericht, soll eine betriebliche Konfliktsituation vermieden werden; an die Stelle der privatrechtlichen Haftpflicht des fahrenden Kollegen oder des Arbeitgebers wurde die Gesamthaftung der in der Berufsgenossenschaft zusammengeschlossenen Unternehmer gesetzt. Auf diese Weise sollte das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber und für Arbeitnehmer kalkulierbar sein und Anlässe zu Konflikten im Betrieb eingeschränkt werden. |